Die Veröffentlichung von Kundenbewertungen als Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung

Strafbewehrte Unterlassungserklärungen sind ein Mittel der außergerichtlichen Streitbeilegung. Mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich ein Unternehmen als Schuldner, ein beanstandetes Verhalten zukünftig zu unterlassen. Für den Fall einer Zuwiderhandlung verspricht es dem Gläubiger die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe. Diese muss so hoch sein, dass sie jeden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der eingegangenen Unterlassungsverpflichtung beseitigt. Eine Zuwiderhandlung darf sich wirtschaftlich nicht lohnen.

Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat oder gar zur Unterlassung verurteilt wurde, sollte vorsichtig sein. Schon das Einstellen von Bewertungen bzw. Beiträgen Dritter auf die eigene Firmenwebsite kann ggf. eine Vertragsstrafe oder ein Ordnungsgeld auslösen: in einem jüngst vom OLG Köln entschiedenen Fall verpflichtete sich ein Händler, für sog. »Zauberwaschkugeln« nicht mehr mit der Aussage zu werben, deren Gebrauch spare Waschmittel. Die Aussage war irreführend, zumal ihr keine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis zugrunde lag.

Der Händler selbst tätigte diese Aussage auch nicht mehr. Gleichwohl veröffentlichte er auf seiner Firmenwebsite nach wie vor fremde Kundenbewertungen, wie »Ich benutze weniger Waschmittel«, »Brauchte weniger Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart«, oder »Funktioniert wirklich (…) Dadurch benötigt man auch eine geringere Waschmittelmenge und spart Geld«. Diese Kundenbewertungen fanden sich zum Teil schon vor Abgabe der Unterlassungserklärung auf dem Internetauftritt. Nach Ansicht des OLG Köln hätte er auch diese Bewertungen löschen müssen. Es handele sich bei der Veröffentlichung der Kundenkommentare um eine Eigenwerbung des Händlers. Seine Unterlassungserklärung erstrecke sich auch auf die Veröffentlichung der Kommentare seiner Kunden. Zudem ermögliche der Händler den Kunden eine Bewertung seiner Produkte in der Hoffnung, dass die positiven Bewertungen überwiegen. Die Möglichkeit der Produktbewertung sei daher ein eigenes Angebot des Händlers. Er hätte auch die Kundenbewertungen entfernen müssen, um seiner Unterlassungspflicht zu genügen.

Der Fall zeigt, dass die Rechtsprechung an die Einhaltung einer Unterlassungsverpflichtung hohe Anforderungen stellt. Im Zweifel empfiehlt sich große Sorgfalt, will man nicht eine Vertragsstrafe oder ein Ordnungsgeld riskieren.

 

OLG Köln, Urteil vom 24.5.2017, Az. 6 U 161/16.

Scroll to top