Abmahnkosten

Die Kosten einer berechtigten Abmahnung trägt grds. der Verletzer. Zum Teil ist ein Kostenersatz ausdrücklich gesetzlich vorgesehen, vgl. z. B. in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 97a Abs. 3 UrhG, zum Teil wird er über die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB, oder bei Verschulden über die betroffenen Schadensersatznormen begründet. Eine Deckelung von Abmahnkosten im Bereich des Urheberrechts enthält § 97a Abs. 3 S. 2-4 UrhG.

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