Alleinstellungswerbung

Bei der Alleinstellungs- oder Spitzenstellungswerbung behauptet der Werbende eine wie auch immer geartete Vorzugsstellung gegenüber seinen Mitbewerbern. Maßstab ist vor allem das Irreführungsverbot in § 5 UWG. Hiernach muss der Werbende in der betreffenden Hinsicht tatsächlich einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern besitzen und der Vorsprung muss die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten.

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