Apps

Werktitelschutz für Apps. Die Bezeichnung einer App kann Werktitelschutz gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG genießen. Voraussetzung ist eine hinreichende Unterscheidungskraft des Zeichens. Obwohl beim Werktitelschutz geringere Anforderungen an die Unterscheidungskraft gelten als im übrigen Kennzeichenrecht, verneinte der BGH bei der Bezeichnung »wetter.de« eine hinreichende originäre Unterscheidungskraft. Der Begriff sei für eine Internetseite wie für eine App mit Wetterdaten glatt beschreibend und könne vor daher keinen Werktitelschutz für eine Smartphone-App oder eine Internetseite begründen (BGH, Urt. v. 28.1.2018, Az. I ZR 202/14 – wetter.de).

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