Arbeitnehmererfindungen

Bei Erfindungen von Arbeitnehmern, wird das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ANEG) relevant. Erfindungen i. S. d. ANEG sind patent- und gebrauchsmusterfähige Erfindungen (§ 2 ANEG) und technische Verbesserungsvorschläge (§ 3 ANEG), unabhängig davon, ob sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses entstanden sind (sog. Diensterfindungen) oder nicht (sog. freie Erfindungen). Diensterfindungen muss der Arbeitnehmer unverzüglich melden, der Arbeitgeber kann entscheiden, ob er sie unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch nimmt, § 6 ANEG. Bei Inanspruchnahme hat der Arbeitnehmer einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber, §§ 9 ff. ANEG. Bei den freien Erfindungen besteht eine Mitteilungspflicht lediglich nach § 18 ANEG. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber unter den weiteren Voraussetzungen des § 19 ANEG ein zumindest nichtausschließliches Recht gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung anbieten.

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