Ausübende Künstler

Der Begriff stammt aus dem Urheberrecht, ausübende Künstler gehören zum Kreis der Leistungsschutzberechtigten nach dem UrhG. Ausübender Künstler ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt, § 73 UrhG. Während ein Urheber ein Werk schafft (z.B. ein Musikstück komponiert), bietet der ausübende Künstler dieses Werk nur dar (z.B. durch eine Aufführung des Musikstücks vor Publikum) bzw. wirkt an der Darbietung mit. Es handelt sich im juristischen Sinne nur um eine geistige und keine schöpferische Leistung. Ausübende Künstler sind Inhaber dem Urheberrecht verwandte Rechte in Form der sog. Leistungsschutzrechte gemäß §§ 74 ff. UrhG. Führt ein Komponist sein eigenes Werk selbst auf, kommt es zu einem Nebeneinander von Urheber- und Leistungsschutzrechten. Zu den ausübenden Künstlern zählen z.B. Musiker, Sänger, Dirigenten, Tänzer, Schauspieler, Regisseure oder auch der Quizmaster einer Fernsehsendung wie »Dalli-Dalli« (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1980, Az. I ZR 73/78 – Quizmaster). Nicht zu den ausübenden Künstlern zählen i.d.R. Sportler, Nachrichtensprecher oder Pornodarsteller.

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