Beiwerk

ist ein Begriff aus dem Urheberrecht, § 57 UrhG spricht insoweit von unwesentlichem Beiwerk. Hiernach ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. So etwa Gemälde, die bei der Herstellung eines Spielfilms von der Kamera mit aufgenommen werden, soweit sie für die Handlung des Films keine Rolle spielen, oder auch Musik, die im Rahmen eines Filmbeitrags aus einer Hotellobby als dortige Hintergrundmusik zu hören ist. Anders verhält es sich z. B. bei einer Filmberichterstattung über ein Konzert: hier ist die Musik kein bloßes Beiwerk.

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