Bekannte Marke

Einen besonderen Schutz vor der Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke enthält § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Eine Marke ist bekannt i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass hierfür bestimmte Prozentsätze zu fordern sind (EuGH Slg. 2009, I-9429 Rn. 24 – Pago/Tirolmilch). Erforderlich ist eine Bekanntheit als Kennzeichnung für bestimmte Waren oder Dienstleistungen. Heranzuziehen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Marktanteil, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung, oder der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (BGH, Urt. v. 17.8.2011 – I ZR 108/09, Rn. 42 – TÜV II).

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