Bennetton-Entscheidungen

Der Begriff »Benetton-Entscheidungen« umreißt mehrere Urteile, in denen sich das BVerfG mit einer Imagewerbung des gleichnamigen Unternehmens befasste. Die Firma Bennetton warb mit auch als »Schockwerbung« bezeichneten Motiven, die z. B. ein blutverschmiertes Hemd, eine ölverschmierte Ente, einen strebenden AIDS-Kranken oder auch einen menschlichen Po mit einem Stempel »H.I.V. POSITIVE« zeigten. Anders als noch der BGH sah das BVerfG diese Motive als vom Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt an. Es urteilte grundlegend, dass auch die reine Imagewerbung eines Unternehmens eine dem Grundrechtsschutz des Art. 5 GG unterfallende Meinungsäußerung enthalten kann (vgl. u. a. BVerfG GRUR 2003, 442 – Bennetton-Werbung II; BVerfG GRUR 2001, 170 – Schockwerbung).

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