Beschreibende Angaben

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Zeichen von einer Eintragung als Marke ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Abgaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der (beanspruchten) Waren oder der Erbringung der (beanspruchten) Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Es handelt sich um ein sog. absolutes Eintragungshindernis. Für die Annahme eines rein beschreibenden Charakters reicht es aus, wenn die angemeldete Marke in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 31 – Chiemsee; BPatG, Beschl. v. 4.2.2011, Az. 25 W (pat) 182/09 – Neuschwanstein).

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