Computerprogramme

zählen zu den →Sprachwerken i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG und genießen Schutz nach dem Urheberrecht. Die Einbeziehung von Computerprogrammen in den urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerke ist weniger rechtssystematisch als historisch begründet. Besondere Regeln für Computerprogramme enthalten die §§ 69a. ff. UrhG.

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