DesignG

Am 1.1.2014 trat das Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (DesignG) in Kraft. Es trat die Nachfolge des Geschmacksmustergesetzes (GeschmMG) an. Als ein Design gilt die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils hiervon. Die Erscheinungsform ergibt sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe eines Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung, § 1 Nr. 1 DesignG. Über das DesignG kann Design als eingetragenes Design geschützt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es neu ist und Eigenart hat, § 2 Abs. 1 DesignG. Das Designrecht ist ein Registerrecht, d. h. ohne eine Eintragung entsteht kein Schutz. Etwas anderes gilt bei einem Schutz von Design als Werk i. S. d. Urheberrechts.

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