Drittgebrauch

Der Drittgebrauch ist ein Begriff aus dem Markenrecht und nimmt die Benutzung von bestimmten Angaben von dem Verbotsbereich eines Marken- oder sonstigen Kennzeichenrechts aus. Gemäß § 23 MarkenG kann ein Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung einem Dritten nicht untersagen, dessen Namen oder Anschrift zu benutzen (§ 23 Nr. 1 MarkenG), ein mit der Marke oder geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen zu verwenden (§ 23 Nr. 2 MarkenG), oder die Marke oder geschäftliche Bezeichnung im Rahmen des Ersatzteil- oder Zubehörgeschäfts und/oder für Reparaturen zu benutzen (§ 23 Nr. 3 MarkenG). Alle drei Einschränkungen stehen unter der Voraussetzung, dass die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 23 MarkenG), bzw. im Anwendungsbereich der Markenrichtlinie (MarkenRL), dass die Benutzung anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entsprechen muss (Art. 6 Abs. 1 MarkenRL). Hierzu existiert eine umfangreiche und differenzierende Rechtsprechung, so dass bei der reinen Anwendung des § 23 MarkenG nach seinem Wortlaut Vorsicht geboten ist. Marken können zudem in Lexika und ähnlichen Nachschlagewerken unter den Voraussetzungen des § 16 MarkenG wiedergegeben werden.

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