E-Mail-Werbung

Die Übersendung von Werbe-E-Mails stellt einen Unterfall der belästigenden Werbung dar. Sie ist nur bei Vorliegen einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten zulässig, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Eine Ausnahme hierzu enthält § 7 Abs. 3 UWG. Für die Einwilligung trägt der Werbende die Darlegungs- und Beweislast. Bereits die Versendung einer einzigen Werbe-E-Mail ohne eine hinreichende Einwilligung des Adressaten verstößt gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Nach den Umständen des Einzelfalls kann hierin auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Adressaten i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB liegen.

Scroll to top