Erfindungshöhe

Voraussetzung für einen Schutz als →Patent ist eine erfinderische Tätigkeit, auch Erfindungshöhe genannt. Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für einen Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, § 4 S. 1 PatG. Maßgeblich sind insoweit der Stand der Technik einerseits und das Können eines Durchschnittsfachmanns andererseits auf dem betreffenden Fachgebiet. Als Indiz für die Erfindungshöhe nennt die Rspr. das Überraschungsmoment (BGH GRUR 1989, 899 ff. – Sauerteig).

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