Geschäfts- und Betriebsgeheimnis

Unter einem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede Tatsache zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb steht, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt, also nicht offenkundig ist und nach dem bekundeten oder mutmaßlichen Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll, sofern der Betriebsinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung besitzt (BGH GRUR 2009, 603, 604 – Versicherungsuntervertreter). Hierzu können etwa bestimmte Herstellungsverfahren, Konstruktionszeichnungen oder Rezepturen oder auch Kundenlisten zählen. Einen strafrechtlichen Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vermittelt § 17 UWG, zivilrechtliche Ansprüche wegen deren Verletzung können z. B. auf § 17 i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG, § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB oder §§ 823 ff. BGB gestützt werden. Zudem können vertragliche Ansprüche auf die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen bestehen (z. B. aus dem Arbeitsvertrag oder aus § 90 HGB für Handelsvertreter).

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