Werbung, die zur Täuschung der von ihr angesprochenen Verkehrskreise (z. B. der Verbraucher) geeignete Angaben enthält. Irreführend können sowohl objektiv unwahre Angaben, u. U. auch wahre Abgaben sowie das Verschweigen von Tatsachen sein. Das Verbot irreführender Werbung ist im nationalen Recht vor allem in §§ 5, 5a UWG sowie in den Nrn. 1-24 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG geregelt. Daneben existiert eine Vielzahl von Irreführungsverboten außerhalb des UWG, insbesondere im Bereich des Lebensmittel- und des Heilmittelrechts. Auf europäischer Ebene existieren weitere Regelungen zur irreführenden Werbung, so z. B. in der Irreführungsrichtlinie 2006/114/EG oder in Nrn. 1-23 des Anhangs I zur und in Art. 6, 7 der RichtlinieEine Richtlinie ist ein Rechtsakt der Europäischen Union, d... More 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken.