Der Begriff stammt aus dem Urheberrecht und erfasst die sog. verwandten Schutzrechte i.S.d. §§ 70 ff. UrhG. Diese gelten für bloße geistige Leistungen, die nicht die für ein Werk i.S.d. UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Der Kreis der Leistungsschutzberechtigten erfasst →ausübende KünstlerDer Begriff stammt aus dem Urheberrecht, ausübende Künstle... More (z.B. Musiker, Schauspieler, Tänzer, Dirigenten), sowie Verfasser urheberrechtlich nicht geschützter wissenschaftlicher Ausgaben i.S.d. § 70 UrhG, Herausgeber nachgelassener Werke (§ 71 UrhG), Lichtbildner/Fotografen (§ 72 UrhG), Veranstalter (§ 81 UrhG), Hersteller von Tonträgern (§ 85 UrhG), Sendeunternehmen (§ 87 UrhG), Datenbankhersteller (§ 87a UrhG), Presseverleger (§ 87f. UrhG), Filmhersteller (§ 94 UrhG) und Laufbildhersteller (§ 95 UrhG). LeistungsschutzrechteDer Begriff stammt aus dem Urheberrecht und erfasst die sog.... More umfassen Aspekte des Künstlerpersönlichkeitsrechts (z.B. §§ 77, 78 UrhG) und Verwertungsrechte. Ggf. kann es auch zu einem Zusammenfallen von Urheber- und Leistungsschutzrechten kommen, z.B. wenn ein Komponist sein eigenes Werk aufführt.