Markenmäßige Verwendung

Ansprüche aus dem MarkenG (z. B. §§ 4, 14 bzw. 5, 15  MarkenG) setzen immer eine marken- bzw. kennzeichenmäßige Verwendung der angegriffenen Bezeichnung oder Gestaltungsform voraus, also eine Verwendung, die im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (EuGH WRP 1999, 407, 411, Rn. 38 – BMW/Deenik; BGH MarkenR 2016, 208 Rn. 23 = GRUR 2016, 380 – GLÜCKSPILZ). Auch bei Geschäftsbezeichnungen i. S. v. § 5 MarkenG setzt der Schutz nach § 15 MarkenG eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung voraus (BGH GRUR 2009, 685, 687 – ahd.de; ebenso BGH GRUR 2010, 642 Rn. 37 – WM-Marken, für eine titelmäßige Verwendung bei Werktiteln). Werden Marken oder Unternehmenskennzeichen nicht kennzeichenmäßig benutzt, sind sie grds. dem Anwendungsbereich des MarkenG entzogen. Die Verwendung einer fremden Marke als Bestandteil einer eigenen Produktkennzeichnung beinhaltet regelmäßig einen markenmäßigen Gebrauch. Gleiches wurde bejaht bei der Benutzung eines Zeichens als Suchwort, um das Ergebnis in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der Internetseite des Verwenders zu führen (BGH GRUR 2015, 1223 Rn. 23 – Posterlounge; BGH GRUR 2010, 835 Rn. 23 – POWER BALL).

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