Ansprüche aus dem MarkenG (z. B. §§ 4, 14 bzw. 5, 15 MarkenG) setzen immer eine marken- bzw. kennzeichenmäßige Verwendung→ markenmäßige Verwendung More der angegriffenen Bezeichnung oder Gestaltungsform voraus, also eine Verwendung, die im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (EuGH WRP 1999, 407, 411, Rn. 38 – BMW/Deenik; BGHKurzbezeichnung für Bundesgerichtshof More MarkenR 2016, 208 Rn. 23 = GRUR 2016, 380 – GLÜCKSPILZ). Auch bei Geschäftsbezeichnungen i. S. v. § 5 MarkenG setzt der Schutz nach § 15 MarkenG eine kennzeichenmäßige Verwendung→ markenmäßige Verwendung More der kollidierenden Bezeichnung voraus (BGHKurzbezeichnung für Bundesgerichtshof More GRUR 2009, 685, 687 – ahd.de; ebenso BGHKurzbezeichnung für Bundesgerichtshof More GRUR 2010, 642 Rn. 37 – WM-Marken, für eine titelmäßige Verwendung bei Werktiteln). Werden Marken oder UnternehmenskennzeichenGemäß § 5 Abs. 2 MarkenG sind Unternehmenskennzeichen Zei... More nicht kennzeichenmäßig benutzt, sind sie grds. dem Anwendungsbereich des MarkenG entzogen. Die Verwendung einer fremden MarkeEine Marke ist ein schutzfähiges Zeichen. Als Marke schutzf... More als Bestandteil einer eigenen Produktkennzeichnung beinhaltet regelmäßig einen markenmäßigen Gebrauch. Gleiches wurde bejaht bei der Benutzung eines Zeichens als Suchwort, um das Ergebnis in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der Internetseite des Verwenders zu führen (BGHKurzbezeichnung für Bundesgerichtshof More GRUR 2015, 1223 Rn. 23 – Posterlounge; BGHKurzbezeichnung für Bundesgerichtshof More GRUR 2010, 835 Rn. 23 – POWER BALL).