Meinungsfreiheit

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit findet sich im Grundgesetz in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Hiernach hat jeder »das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten«. Die Meinungsfreiheit umfasst private und politische, aber auch kommerzielle Meinungsäußerungen und sogar reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt besitzt oder Angaben enthält, die der Meinungsbildung dienen. Nicht geschützt sind falsche oder unwahre Tatsachenbehauptungen. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG steht unter dem Vorbehalt der Schrankenbestimmung in Art. 5 Abs. 2 GG, also den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Nach der sog. Wechselwirkungslehre ist ein das Grundrecht einschränkendes Gesetz seinerseits im Lichte der Bedeutung des Grundrechts auszulegen. In der Praxis führt dies zu einer umfassenden Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen.

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