Pressefreiheit

Das Grundrecht der Pressefreiheit ist im nationalen Recht in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geregelt. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG lautet: »Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.« Die Pressefreiheit ist nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern gewährleistet auch die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Sie schützt alle im Pressewesen tätigen Personen, wobei der Schutz von der Informationsbeschaffung bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung reicht. Bei der Pressefreiheit wird zwischen äußerer und innerer Pressefreiheit unterschieden: die äußere Pressefreiheit gewährleistet die Freiheit der Presse vom Staat. Dies umfasst den Schutz vor einem Eindringen des Staates in die Vertraulichkeit der Redaktion und die Vertrauenssphäre zwischen Medien und Informanten. Siehe hierzu auch die →CICERO-Entscheidung des BVerfG. Die innere Pressefreiheit gewährleistet die Unabhängigkeit von Journalisten und Redaktionen, z. B. gegenüber dem Verleger. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG steht unter dem Vorbehalt der Schrankenbestimmung in Art. 5 Abs. 2 GG, also den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Nach der sog. Wechselwirkungslehre ist ein das Grundrecht einschränkendes Gesetz seinerseits im Lichte der Bedeutung des Grundrechts auszulegen. In der Praxis führt dies zu einer umfassenden Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen.

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