Recht auf Vergessenwerden

Mit Urteil vom 13.5.2014 bejahte der EuGH ein »Recht auf Vergessenwerden« gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber im Internet (EuGH, Urt. v. 13.5.2014, Az. C-131/12 – Google Spain SL und Google Inc./Agencia Espanola de Protection de Datis [AEPD] und Mario Costeja Conzales). Der Titel ist allerdings etwas irreführend: es geht nicht um die Löschung von Informationen »aus dem Internet«, sondern »nur« aus den Ergebnislisten einer Suchmaschine. Hiernach ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Person ein Recht darauf besitzt, dass die Information über sie nicht mehr durch eine Ergebnisliste mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird. Nach einer gewissen Zeit können die Rechte der Person das wirtschaftliche Interesse des Suchmaschinenbetreibers als auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen. Abweichendes kann sich aufgrund der Rolle einer Person im öffentlichen Leben ergeben, z. B. bei Prominenten. Das Recht auf Vergessenwerden ist inzwischen in Art. 17 der Datenschutzgrundverordnung der EU (DSGVO) als Recht auf Löschung normiert.

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