Hinsichtlich der Schutzdauer ist zwischen den einzelnen Schutzrechten zu differenzieren. Im Urheberrecht erlischt der Schutz grds. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG. Wurde ein Werk von mehreren Urhebern geschaffen, erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Urhebers, § 65 UrhG. Ausnahmen bzw. Besonderheiten gelten u. a. für anonyme und pseudonyme Werke, §§ 66, 138 UrhG, Filmwerke und ähnlich hergestellte Werke, § 65 Abs. 2 UrhG, für verwandte Schutzrechte und Datenbankhersteller, § 87d UrhG. Mit dem Ablauf der Schutzfrist endet auch das UrheberpersönlichkeitsrechtDas Urheberpersönlichkeitsrecht (nachfolgend UPR genannt) s... More. Zur Berechnung der Fristen vgl. § 69 UrhG. Nach Ablauf der Schutzfrist wird ein Werk gemeinfrei (→ GemeinfreiheitEin zunächst urheberrechtlich geschütztes Werk wird nach A... More).