Sprachwerke

sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig. Zu den Sprachwerken zählen z. B. Schriftwerke, Reden, u. U. auch sprachliche Mitteilungen und Zitate. Voraussetzung für einen Urheberrechtsschutz als Sprachwerk ist stets das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung, § 2 Abs. 2 UrhG. Diese kann insbesondere durch eine besondere Gedankenformung und Gedankenführung des dargestellten Inhalts bzw. eine besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes begründet werden (BGH NJW-RR 1987, 1081 – Warenzeichenlexika; KG NJW 2003, 680, 681). Die Anforderungen an die Schutzfähigkeit sind eher gering, sog. »kleine Münze«. Auch →Computerprogramme zählen zu den Sprachwerken i. S. d. Urheberrechts und können Schutz nach dem Urheberrecht genießen. Die Einbeziehung des Schutzes von Computerprogrammen als Sprachwerke ist weniger systematisch als historisch begründet. Besondere Regeln für Computerprogramme enthalten die §§ 69a. ff. UrhG.

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