sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig. Zu den Sprachwerken zählen z. B. Schriftwerke, Reden, u. U. auch sprachliche Mitteilungen und Zitate. Voraussetzung für einen Urheberrechtsschutz als Sprachwerk ist stets das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung, § 2 Abs. 2 UrhG. Diese kann insbesondere durch eine besondere Gedankenformung und Gedankenführung des dargestellten Inhalts bzw. eine besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes begründet werden (BGHKurzbezeichnung für Bundesgerichtshof More NJW-RR 1987, 1081 – Warenzeichenlexika; KG NJW 2003, 680, 681). Die Anforderungen an die Schutzfähigkeit sind eher gering, sog. »kleine Münze«. Auch →Computerprogrammezählen zu den →Sprachwerken i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Ur... More zählen zu den Sprachwerken i. S. d. Urheberrechts und können Schutz nach dem Urheberrecht genießen. Die Einbeziehung des Schutzes von Computerprogrammen als Sprachwerkesind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig. Zu den Sprach... More ist weniger systematisch als historisch begründet. Besondere Regeln für Computerprogrammezählen zu den →Sprachwerken i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Ur... More enthalten die §§ 69a. ff. UrhG.