Störerhaftung

Die Störerhaftung ist ein von der Rechtsprechung entwickeltes Rechtsinstitut, das nur auf Abwehransprüche (z. B. den Unterlassungsanspruch) Anwendung findet, nicht jedoch auf Schadensersatzsansprüche. Auch gilt sie nur noch bei der Verletzung absoluter Rechte (z. B. Urheber-, Marken-, Namens-, Persönlichkeitsrechte), nicht aber in Fällen reinen Verhaltensunrechts, z.B. nach dem UWG. Als Störer haftet, wer – ohne Teilnehmer oder Täter zu sein – an einer fremden Verletzung eines absoluten Rechts in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal mitwirkt. Ausreichend ist eine Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der als Störer in Anspruch genommene die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung hatte. Zusätzlich fordert die Rechtsprechung eine Verletzung zumutbarer Verhaltens-, insbesondere Prüfungspflichten, deren Umfang sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls richtet (vgl. BGH, Urt. v. 8.1.2014, Az. I ZR 169/12, Rn. 22 – BearShare). Die Störerhaftung greift im Prinzip sehr weit und kann z. B. eine Werbeagentur, eine PR-Agentur oder die Herausgeber von Publikationen jeder Art treffen. Es existiert hierzu eine Fülle einzelfallbezogener und zum Teil auch schon wieder überholter Rechtsprechung, die der juristische Laien regelmäßig nicht zu überblicken vermag. Im Bedarfsfall sollte fachkundige Hilfe in Anspruch genommen werden.

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