Werbung mittels eines Telefonanrufs stellt einen Unterfall der belästigenden Werbung dar. Werbeanrufesiehe → Telefonwerbung More gegenüber einem Verbraucher sind nur mit dessen vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig; Werbeanrufesiehe → Telefonwerbung More gegenüber sonstigen Marktteilnehmern setzen eine zumindest mutmaßliche Einwilligung voraus, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Für eine Einwilligung in diese Art der Kontaktaufnahme trägt der Werbende die Darlegungs- und Beweislast.