Der TonträgerherstellerDer Tonträgerhersteller ist Inhaber des Leistungsschutzrech... More ist Inhaber des Leistungsschutzrechts aus § 85 UrhG. Nach § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG hat der Hersteller eines Tonträgers (z. B. einer CD) das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Leistungsschutzrecht des Tonträgers erlischt grds. 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, vgl. § 85 Abs. 3 UrhG. TonträgerherstellerDer Tonträgerhersteller ist Inhaber des Leistungsschutzrech... More in diesem Sinne ist, wer die wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung erbringt, das Tonmaterial erstmals auf einem Tonträger aufzuzeichnen. Zu den maßgeblichen Leistungen gehören die Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortung, der Abschluss der erforderlichen Verträge mit Musikern, Sprechern und sonstigen beteiligten Personen in eigenem Namen, die Miete der Instrumente, Gerätschaften und des Studios, die Übernahme der Materialkosten, die organisatorische Leitung und die Überwachung der Aufnahmen (BGHKurzbezeichnung für Bundesgerichtshof More, Urt. v. 11.6.2015, Az. I ZR 19/14, Rn. 20 – Tauschbörse I; BGHKurzbezeichnung für Bundesgerichtshof More, Urt. v. 11.6.2015, Az. I ZR 7/14, Rn. 20 – Tauschbörse II). Auch die Entnahme kleinster Tonpartikel stellt einen Eingriff in die durch § 85 Abs. 1 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers dar (BGHKurzbezeichnung für Bundesgerichtshof More, Urt. v. 11.6.2015, Az. I ZR 7/14, Rn. 20 – Tauschbörse II).