Unterscheidungskraft

Der Begriff der Unterscheidungskraft stammt aus dem Markenrecht. Die Unterscheidungskraft eines Zeichens ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eine absolute Eintragungsvoraussetzung als Marke. Ein Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, ist nicht schutzfähig. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 2005, 135 Rn. 29 – Maglite; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister; BPatG, Beschl. v. 7.12.2010, Az. 33 W (pat) 47/09 – Stubengasse Münster). Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beansprucht wird, gesondert zu beurteilen.

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