Urheberpersönlichkeitsrecht

Das Urheberpersönlichkeitsrecht (nachfolgend UPR genannt) schützt den Urheber in seiner persönlichen Beziehung zum Werk und zwar auch, nachdem der Urheber sein Werk bereits veröffentlicht oder Nutzungsrechte hieran eingeräumt hat. Der Urheber kann auf den Kern des UPR nicht generell bzw. nur in Grenzen verzichten. Zum UPR zählen zunächst das Erstveröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung des Werks unter den Voraussetzungen des § 14 UrhG zu verbieten. Daneben werden u. a. auch das Zugangsrecht (§ 25 UrhG), die Rückrufsrechte wegen Nichtausübung und gewandelter Überzeugung (§§ 41 f. UrhG), die Änderungsverbote in §§ 39, 62 UrhG, die Pflicht zur Quellenangabe (§ 63 UrhG) oder das Zustimmungserfordernis zur Weitergabe von Nutzungsrechten (§§ 34 f. UrhG) zum Urheberpersönlichkeitsrecht im weiteren Sinn gezählt. Das UPR endet mit dem Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfristen (siehe → Schutzdauer im Urheberrecht).

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