Verkehrsdurchsetzung

ist ein Begriff aus dem Markenrecht. Gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG kann eine hinreichende Verkehrsdurchsetzung einer Marke die Eintragungshindernisse in § 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG überwinden. Bei Feststellung des im Einzelfall erforderlichen Durchsetzungsgrads ist nicht von festen Prozentsätzen auszugehen. Entscheidend ist, dass ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise das Zeichen nicht mehr nur als beschreibende oder übliche Angabe, sondern zumindest auch als Herkunftsnachweis ansieht. Deshalb kann, sollten nicht besondere Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50 % angesetzt werden. Die Anforderungen sind umso höher, je weniger sich ein Zeichen als Herkunftsnachweis eignet. Handelt es sich um einen Begriff, der die fraglichen Waren und Dienstleistungen ihrer Gattung nach glatt beschreibt, kommt Verkehrsdurchsetzung erst bei einem höheren Grad in Betracht (BGH, Beschluss vom 17.10.2013, Az. I ZB 65/12, Rn. 34 – test).

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