Der Urheber kann sein Werk durch die Einräumung von Nutzungsrechten wirtschaftlich verwerten. Zu den körperlichen Verwertungsrechten zählen die Vervielfältigung (§ 16 UrhG), die Verbreitung (§ 17 UrhG) und die Ausstellung (§ 18 UrhG). Nichtkörperliche Verwertungsrechte sind Vortrag, Aufführung und Vorführung (§ 18 UrhG), die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), das Senderecht (§ 20 UrhG), das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21 UrhG) und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22 UrhG). Die Aufzählung der Verwertungsrechte ist nicht abschließend, vgl. § 15 UrhG.