Wallraff-Entscheidung

In seiner bekannten Wallraff-Entscheidung vom 25.1.1984 betonte das BVerfG den Rang der Meinungsfreiheit in einer durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit geprägten Angelegenheit. Gegenstand war ein Buch von Günter Wallraff mit dem Titel »Der Aufmacher – Der Mann der bei Bild Hans Esser war«, das über die Methoden und die Arbeit der Bild-Zeitung berichtete. Der Autor Günter Wallraff hatte sich zuvor unter falschem Namen als freier Mitarbeiter in die Redaktion der Bild-Zeitung eingeschlichen. Trotz rechtswidrig beschaffter und erlangter Informationen sah das BVerfG die Veröffentlichung aufgrund einer umfassenden Abwägung als vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt an. Lediglich soweit Günter Wallraff Inhalte und Ablauf einer Redaktionskonferenz bei Bild wiedergab, ging das Gericht von einem Vorrang der vom Grundrecht der Pressefreiheit gewährleisteten Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit aus. Die übrigen beanstandeten Stellen des Buches waren jedoch vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt (BVerfG, Beschl. v. 25.1.1984, Az. 1 BvR 272/81).

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