Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG gehören auch Werke der angewandten Kunst zum Kreis der urheberrechtlich geschützten Werke. Anders als die zweckfreie bildende Kunst dient sog. angewandte KunstWerk der angewandten Kunst More einem Gebrauchszweck. Hierzu zählen etwa kunstgewerbliche Produkte, Möbel (auch Designmöbel), Modeartikel oder Gebrauchsgrafik. Voraussetzung ist auch hier das Vorliegen einer persönlich-geistigen Schöpfung, § 2 Abs. 2 UrhG. Der BGHKurzbezeichnung für Bundesgerichtshof More stellte früher sehr hohe Anforderungen an das Vorliegen einer persönlich-geistigen Schöpfung bei Werken der angewandten Kunst. In dem Urteil »Geburtstagszug« aus dem Jahre 2013 senkte er die Anforderungen jedoch deutlich. Hiernach sind an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst künftig keine anderen Anforderungen mehr zu stellen als bei Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen oder musikalischen Schaffens. Ausreichend ist, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach der Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer »künstlerischen« Leistung zu sprechen. Bei der erforderlichen Gestaltungshöhe ist zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung Urheberschutz nur begründen kann, soweit sie nicht der Funktion bzw. dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Eine eigene geistige Schöpfung setzt das Bestehen eines Gestaltungsspielraums voraus, und dass dieser vom Urheber genutzt wird, um seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen. Zu beachten ist, dass die nur noch notwendige geringere Gestaltungshöhe auch nur zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betroffenen Werks führt (BGHKurzbezeichnung für Bundesgerichtshof More, Urt. v. 13.11.2013, Az. I ZR 143/12 Rn. 26, 41 – Geburtstagszug).