Werk i. S. d. Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt vornehmlich Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, vgl. § 1 UrhG. § 2 UrhG enthält eine nicht abschließende Aufzählung solcher geschützten Werke, wie z. B. Sprachwerke, hierzu zählen auch Computerprogramme, Werke der Musik oder bildenden Kunst, pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst, Lichtbildwerke, Filmwerke oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Diesen Werken gemein ist, dass sie eine persönlich-geistige Schöpfung voraussetzen, § 2 Abs. 2 UrhG. Notwendig ist insofern das Erreichen einer schöpferischen Eigentümlichkeit durch eine gewisse Individualität und Gestaltungshöhe. Eine Leistung muss nach der Rspr. individuelle Züge aufweisen und über das Übliche, auf rein handwerklichem Können beruhende Maß der Durchschnittsgestaltung hinausgehen (BGHZ 74, 276, 285 – Inkasso-Programm). Im Bereich der sog. schönen Künste stellt die Rspr. nur geringe Anforderungen an die Gestaltungshöhe, sog. kleine Münze. Anders verhält es sich im Bereich der angewandten Kunst, wie z. B. beim Design oder bei Objekten der Baukunst. Hier wird ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung gefordert (vgl. z. B. BGH GRUR 1997, 903, 904 – Le Corbusier-Möbel). Grund hierfür ist die Existenz des Geschmacksmustergesetzes, das im Bereich der angewandten Kunst und des Designs einen eigenständigen Schutz vermitteln kann. Auch nicht-literarische Sprachwerke unterliegen strengeren Anforderungen im Hinblick auf ihre Schutzfähigkeit. Zu beachten ist ferner, dass das UrhG Schutz nur dem Werk im Hinblick auf die konkrete Form oder den Inhalt gewährt, nicht aber der dahinter stehenden Idee.

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