Teile eines →Werks können ebenso wie das Werk als solches Urheberrechtsschutz genießen. Voraussetzung ist, dass sie selbständig als persönlich-geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG angesehen werden können, also für sich gesehen eine hinreichende Individualität aufweisen. Nicht schutzfähig sind einzelne Töne oder Wörter.