WerktitelWerktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von D... More sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken, § 5 Abs. 3 MarkenG. Hierzu zählen z. B. Titel wie DER SPIEGEL, Psycho oder Die Zauberflöte. Auch für die Bezeichnung einer Veranstaltung kann →Werktitelschutzmit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer ... More i. S. d. § 5 Abs. 1, 3 MarkenG entstehen. Gleiches gilt für die Bezeichnungen von Computerprogrammen, Informationsangeboten im Internet oder AppsWerktitelschutz für Apps. Die Bezeichnung einer App kann We... More (BGHKurzbezeichnung für Bundesgerichtshof More, Urt. v. 28.1.2016, Az. I ZR 202/14, Rn. 14 f. – wetter.de). Voraussetzung für einen Schutz als WerktitelWerktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von D... More ist grds. eine hinreichende UnterscheidungskraftDer Begriff der Unterscheidungskraft stammt aus dem Markenre... More, wobei die Anforderungen bei Werktiteln i. d. R. weniger streng sind als bei Marken oder geschäftlichen Bezeichnungen. Ein WerktitelWerktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von D... More muss nicht wie etwa eine MarkeEine Marke ist ein schutzfähiges Zeichen. Als Marke schutzf... More registriert werden. Ausreichend für das Entstehen von Werktitelschutzmit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer ... More ist vielmehr eine Benutzungsaufnahme im geschäftlichen Verkehr im Inland. Eine Vorverlagerung des Schutzes kann durch eine →TitelschutzanzeigeEine Titelschutzanzeige dient der Vorverlagerung des Schutze... More geschehen, wenn das Werk innerhalb einer angemessenen Frist unter diesem Titel erscheint. Die Rechtsverletzung eines Werktitels durch die Verwendung eines identischen oder ähnlichen Zeichens setzt eine titelmäßige Verwendung der Bezeichnung – also zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen Werk – voraus, wenn sich der WerktitelWerktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von D... More nicht auch zu einem Hinweis auf die Herkunft des gekennzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat (BGHKurzbezeichnung für Bundesgerichtshof More GRUR 2010, 642 Rn. 37 – WM-Marken).