Werktitel

Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken, § 5 Abs. 3 MarkenG. Hierzu zählen z. B. Titel wie DER SPIEGEL, Psycho oder Die Zauberflöte. Auch für die Bezeichnung einer Veranstaltung kann →Werktitelschutz i. S. d. § 5 Abs. 1, 3 MarkenG entstehen. Gleiches gilt für die Bezeichnungen von Computerprogrammen, Informationsangeboten im Internet oder Apps (BGH, Urt. v. 28.1.2016, Az. I ZR 202/14, Rn. 14 f. – wetter.de). Voraussetzung für einen Schutz als Werktitel ist grds. eine hinreichende Unterscheidungskraft, wobei die Anforderungen bei Werktiteln i. d. R. weniger streng sind als bei Marken oder geschäftlichen Bezeichnungen. Ein Werktitel muss nicht wie etwa eine Marke registriert werden. Ausreichend für das Entstehen von Werktitelschutz ist vielmehr eine Benutzungsaufnahme im geschäftlichen Verkehr im Inland. Eine Vorverlagerung des Schutzes kann durch eine →Titelschutzanzeige geschehen, wenn das Werk innerhalb einer angemessenen Frist unter diesem Titel erscheint. Die Rechtsverletzung eines Werktitels durch die Verwendung eines identischen oder ähnlichen Zeichens setzt eine titelmäßige Verwendung der Bezeichnung – also zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen Werk – voraus, wenn sich der Werktitel nicht auch zu einem Hinweis auf die Herkunft des gekennzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat (BGH GRUR 2010, 642 Rn. 37 – WM-Marken).

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