Werktitelschutz

mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden. Dies ist in der Rspr. für bekannte Titel regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften anerkannt (BGH, Beschluss v. 17.10.2013, Az. I ZB 65/12, Rn. 29 – test; BGH GRUR 2000, 70, 72 f. – SZENE). Zum Werktitelschutz für Apps siehe →Apps.

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