Zitatrecht

Das urheberrechtliche Zitatrecht ist in § 51 UrhG geregelt. Zulässig ist hiernach die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist § 51 S. 1 UrhG. Zitate existieren in Form sog. Großzitate (§ 51 S. 2 Nr. 1 UrhG), also der Übernahme eines vollständigen fremden Werks, und dem sog. Kleinzitat (§ 51 S. 2 Nr. 2 UrhG), d.h. der nur teilweisen bzw. ausschnittsweisen Übernahme. Ein Zitat i.S.d. § 51 UrhG dient dem Ziel, eine geistige Auseinandersetzung mit fremden Gedanken bzw. einer fremden schöpferischen Leistung zu erleichtern (BGH, Urt. v. 7.4.2011, Az. I ZR 56/09 – ICE). Ein Zitat erfordert daher eine innere Verbindung zwischen dem verwendeten (»zitierten«) fremden Werk (z.B. einem Text oder einem Bild) bzw. einem Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden. Zitate sollen als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen (BGH GRUR 2010, 628 Rn. 26 – Vorschaubilder). Fehlt es an einer solchen inneren Verbindung mit eigenen Gedanken bzw. werden fremde Werke oder Werkteile nur zur Illustration (»colorandi causa«) verwendet, z.B. zur unterhaltsameren Gestaltung einer Webseite im Internet, ist dies nicht durch das Zitatrecht gedeckt. Im Falle der Übernahme eines fremden Werks bzw. Werkteils in ein eigenes Kunstwerk wird das Zitatrecht im Hinblick auf die in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG geschützte Kunstfreiheit großzügiger gehandhabt als bei sonstigen, nicht künstlerischen Werken (vgl. BVerfG GRUR 2001, 149 – Grenzen der Zitierfreiheit/Germania 3).

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