Mitbestimmungsrechte bei der Facebook-Seite des Arbeitgebers

Dass ein Unternehmen einen eigenen Auftritt bei Facebook & Co unterhält, ist nicht wirklich ein Aufreger. Social Media-Marketing hat sich als fester Bestandteil der Kommunikation von Unternehmen und Verbänden längst etabliert. Neues ergibt sich aber immer wieder in rechtlicher Hinsicht. Die Justiz hinkt der tatsächlichen Entwicklung oft meilenweit hinterher. Notgedrungen, muss man sagen. Zum einen bewertet ein Gericht immer einen in der Vergangenheit spielenden Sachverhalt. Es wird selbst nicht initiativ tätig. Wo kein Kläger, da kein Richter. Zum anderen braucht es einige Jahre, bis ein Verfahren den Instanzenzug durchschreitet. So geschehen bei der Frage, ob die Einrichtung und der Betrieb einer unternehmenseigenen Facebook-Seite der Mitbestimmung unterliegt oder nicht. Mit anderen Worten: kann ein Betriebsrat die Abschaltung eines Facebook-Auftritts und die Aushandlung einer Betriebsvereinbarung fordern? Der geneigte Leser wird die Antwort schon kennen: es kommt darauf an. So im Ergebnis auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom 13.12.2016 (Az. 1 ABR 7/15).

Aufhänger für die Mitbestimmung des Betriebsrats ist die Regelung in § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegt die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Im konkreten Fall ging es um den Facebook-Auftritt eines Blutspendedienstes. Dieser hatte die Kommentarfunktion bei Facebook aktiviert, so dass sich Besucher auch zur Behandlung durch Mitarbeiter äußern konnten. Ein Blutspender beschwerte sich etwa über das Setzen der Injektionsnadel durch einen Mitarbeiter, ein anderer warf einem Arzt vor, er habe vor der Blutentnahme keine regelgerechte Untersuchung vorgenommen, eine Blutspenderin sei sogar fast kollabiert.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah zwar nicht die Einrichtung und das Betreiben eines Facebook-Auftritts an sich als mitbestimmungspflichtig an. Können die Nutzer keine Kommentare posten, bedarf es auch keiner Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Unschädlich sind insoweit Funktionen wie »Seitenstatistiken« mit den Bereichen »Beiträge«, »Besuche«, »Gefällt mir«-Angaben oder »Reichweite«. Diese ermöglichen keine individualisierbaren, auf die Arbeitnehmer bezogenen Auswertungen. Gleiches gilt für die Funktionen »Werbeanzeigenberichte« und »Offline-Conversions«.

Besteht für den Besucher des Social Media-Auftritts aber die Möglichkeit, Beiträge zu posten, handelt es sich um eine Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Diese unterliegt wiederum der Mitbestimmung. Durch die Einrichtung bzw. Aktivierung der Funktion »Besucher-Beiträge« eröffnet der Arbeitgeber nämlich die Möglichkeit der Überwachung des Verhaltens und der Leistung seiner Arbeitnehmer. Je nach dem Inhalt der Besucher-Beiträge können diese namentlich oder situationsbedingt einem bestimmten Arbeitnehmer zugeordnet werden. Die Arbeitnehmer werden so einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt, sie müssen jederzeit mit Posts zu ihrer Leistung oder ihrem Verhalten rechnen.

Für den Arbeitgeber bestehen zukünftig zwei Möglichkeiten: entweder er wählt in den Facebook-Einstellungen die Option »Beiträge von anderen Personen auf der Seite deaktivieren«. So verhindert er die Möglichkeit von Besucher-Posts auf seinen Seiten, begibt sich aber auch einer der Hauptfunktionen seiner Social Media-Präsenz: der direkten Kommunikation mit seinen Kunden. Oder aber er wählt den mühsameren Weg der Mitbestimmung des Betriebsrats und versucht hier, eine tragfähige Lösung herbeizuführen.

BAG, Beschl. v. 13.12.2016, Az. 1 ABR 7/15

Scroll to top