Preiswerbung in Vergleichsportalen

Preisvergleichsportale (Preissuchmaschinen) im Internet erfreuen sich nicht nur bei Schnäppchenjägern großer Beliebtheit. Allein im deutschsprachigen Raum gibt es hunderte solcher Internetportale. Oft spezialisieren sie sich auf bestimmte Märkte oder Produkte, wie z. B. Unterhaltungselektronik oder Haushaltsgeräte. Für den Besucher sind sie meist kostenlos und finanzieren sich über Werbung oder Entgelte der gelisteten Online-Shops. Handelt es sich um ein sog. »White-Label-Preisvergleichsportal«, stammen die Produktdaten und –preise nicht von dem Portalbetreiber, sondern von den Anbietern der gelisteten Waren.

Zu beachten ist, dass die über eine solche »Preissuchmaschine« im Internet beworbenen Preise aktuell sein müssen. Setzt der Anbieter die Preise in seinem Online-Shop hoch, muss dies zeitgleich auch in der Preissuchmaschine geschehen. Liegt ein dort angegebener Preis auch nur für wenige Stunden unterhalb des tatsächlich aktuell erhobenen Preis, ist dies irreführend, § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2 UWG. In einem vom BGH entschiedenen Fall konnte sich der beklagte Anbieter nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Preisänderung dem Portalbetreiber mitgeteilt, dieser pflege die Daten aber nur einmal täglich um 2:00 Uhr nachts ein. Ein Anbieter muss entweder darauf hinwirken, dass Preisänderungen in der Suchmaschine unverzüglich nach einer eigenen Preisänderung erfolgen, oder aber dass auf die fehlende Aktualität der Preisangaben ausreichend deutlich hingewiesen wird (BGH, Urt. v. 18.3.2010, Az. I ZR 16/08 – Preiswerbung bei Froogle II; Urt. v. 11.3.2010, Az. I ZR 123/08 – Espressomaschine).

Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 PAngV müssen Online-Händler gegenüber Letztverbrauchern angeben, ob zusätzlich zu dem Preis der angebotenen Ware Liefer- und Versandkosten und wenn ja, in welcher Höhe sie anfallen. Anders als in Online-Shops reicht es bei der Werbung in Preisvergleichsportalen aber nicht aus, wenn die Angaben zur Höhe der Liefer- und Versandkosten erst mittels einer Verlinkung auf einer gesonderten Internetseite bereitgehalten werden. Preissuchmaschinen sollen dem Verbraucher einen schnellen Überblick über die verlangten Endpreise nebst anfallenden Kosten verschaffen. Dieser erwartet nicht, dass die in den Vergleichslisten genannten Preise unvollständig sind und er den letztlich zu zahlenden Betrag erst durch einen Besuch auf der Internetseite des genannten Anbieters herausfinden muss. Der Verbraucher muss sich vielmehr darauf verlassen können, dass in der Vergleichsliste nur Preise genannt werden, die entweder Liefer- und Versandkosten einschließen, oder bei denen jedenfalls darauf hingewiesen wird, in welcher Höhe zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen (BGH, Urt. v. 18.3.2010, Az. I ZR 16/08 – Versandkosten bei Froogle II; Urt. v. 16.7.2009, Az. I ZR 140/07 – Versandkosten bei Froogle I).

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