Vertrags-, urheber- und persönlichkeitsrechtliche Aspekte
Interviews sind ein schwieriges Terrain. Sie erfordern Übung und eine intensive Vorbereitung, auch auf Seiten des Interviewten. Nicht jeder beherrscht die Kunst, nur über das zu sprechen, über das er wirklich reden will. Unklare Ziele und Botschaften bergen ebenso die Gefahr eines Totalschadens wie Eitelkeit und ein ungebremster Redefluss. Letztere gehen oft Hand in Hand und gewinnen während eines Gesprächs erst richtig an Fahrt.
Wer erinnert sich nicht an den weinseligen Altherrencharme des FDP-Spitzenkandidaten gegenüber einer jungen Reporterin, nebst Überlegungen zu ihrer körperlichen Konstitution – kurz bevor er mit seiner Partei den Wiedereinzug in den Bundestag gnadenlos versiebte? Oder an Rolf B., damals ein bekannter Bankvorstand, der in einem TV-Interview über die Kreditwürdigkeit seines Freundes, eines noch bekannteren Medienunternehmers, sinnierte. Es war das abrupte Ende einer wunderbaren Freundschaft, Insolvenzverfahren und jahrelange Gerichtsprozesse folgten.
Höchste Zeit für Meta-Kommunikation. Also für Kommunikation über die Art und Weise von Kommunikation, oder – wenn man so will – über gelungene Kommunikation. Das ist freilich eine andere Baustelle. Hierfür gibt es erfahrene Medientrainer. Aber auch die Beachtung einiger rechtlicher Aspekte kann manchem Totalschaden wirksam vorbeugen. Wir Juristen kommen ja viel zu selten präventiv ins Spiel, sondern meist erst dann, wenn alles mal wieder ganz dumm gelaufen ist und einer die Scherben aufkehren muss.
- a) Vertragliche Aspekte von Interviews
Die Vereinbarung eines Interviews ist juristisch gesehen ein Vertrag. Zeit, Ort und Konditionen können frei ausgehandelt werden. Zur Vermeidung unliebsamer Überraschungen empfiehlt sich die ausdrückliche Abrede einer vorherigen Autorisierung bzw. Freigabe des Textes. So vermeidet man Verzerrungen, entstellende Verkürzungen und eine im Nachhinein mühsame Suche nach den Sätzen, die man tatsächlich von sich gegeben hat.
Etwas schwieriger ist die Handhabung bei Liveinterviews für Funk und Fernsehen. Hier scheidet eine Autorisierung schon aus praktischen Gründen regelmäßig aus. Meist wird man in der Teilnahme des Interviewten bereits eine stillschweigende Einwilligung in eine – nicht zuvor noch extra zu autorisierende – Veröffentlichung sehen.
- b) Ansprüche bei der unrichtigen, unbefugten oder vertragswidrigen Wiedergabe von Äußerungen des Interviewten
Fragen oder Antworten im Rahmen eines Interviews können urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerkesind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig. Zu den Sprach... More im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG genießen. Voraussetzung hierfür ist das Erreichen einer hinreichenden Schöpfungshöhe. Dies erfordert eine individuelle geistige Schöpfung, wobei es bei einem Sprachwerk grds. ausreicht, dass es einen gewissen Grad an Individualität aufweist (sog. »kleine Münze«). Ein Sprachwerk kann eine solche individuell geistige Schöpfung nicht nur durch eine in der Sprachgestaltung zum Ausdruck kommende Gedankenführung gewinnen, sondern auch durch die schöpferische Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes. Allerdings ist zu beachten, dass bei sog. Gebrauchstexten ein deutliches Überragen alltäglicher, routinemäßiger und rein handwerklicher Leistungen erforderlich ist[1].
Der BGHKurzbezeichnung für Bundesgerichtshof More bejahte eine hinreichende Schöpfungshöhe etwa bei Ansagen und Interviewfragen des Quizmasters Hans Rosenthal in seiner Fernsehsendung »Dalli-Dalli«. Dieser sei bei den Interviews mit Einfühlungsvermögen und geschickten Fragestellungen auf seine Gesprächspartner eingegangen[2]. Schutzfähigkeit verneinte das LGKurzbezeichnung für Landgericht More Hamburg bei einem Fragenkatalog, den ein Journalist des Magazins »Stern« an die FDP übersandte. Gegenstand waren Fragen zu Geschäften von Tochterunternehmen und einer parteinahen Stiftung. Der übersandte Fragenkatalog unterschied sich nicht von vergleichbaren journalistischen Fragenkatalogen[3]. In aller Regel weisen journalistische Fragen bzw. Fragekataloge keine hinreichende Schöpfungshöhe auf. Sie genießen dann auch keinen urheberrechtlichen Schutz. Anders kann es sich bei einer besonderen sprachlichen Ausgestaltung verhalten, die über vergleichbare journalistische Fragen hinausgeht. So z. B. bei einer besonderen satirischen oder unterhaltenden Ausformung der Fragen.
Geht es um die Antworten der Interviewpartner, wird ein urheberrechtlicher Schutz schon eher bejaht. Grund hierfür ist, dass dem Interviewten im Rahmen seiner Antworten meist ein größerer darstellerischer und inhaltlicher Spielraum zur Verfügung steht als dem Fragenden. So bejahte das LGKurzbezeichnung für Landgericht More Berlin urheberrechtliche Ansprüche einer Schauspielerin gegen die Entstellung und die Verbreitung ihrer Antworten durch einen Artikel, der ihre Aussagen gegenüber einem anderen Presseorgan auszugsweise wiedergab. Bei ihren Antworten in dem Ausgangsinterview nutzte sie den darstellerischen und inhaltlichen Spielraum und brachte insbesondere auch ihre persönliche Einstellung zu bestimmten Ereignissen zum Ausdruck[4]. Das LGKurzbezeichnung für Landgericht More Braunschweig sah Antworten von Loriot im Rahmen eines Pressegesprächs bzw. eines Interviews als schutzfähig an, wenn sich diese nicht auf die bloße Wiedergabe einer Beobachtung oder die Schilderung eines Geschehens beschränken[5].
Aber auch außerhalb des Urheberrechts existieren Ansprüche gegen eine Verbreitung von Äußerungen: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) umfasst das Recht am eigenen Wort und schützt den Einzelnen vor einer Zuschreibung von Äußerungen, die er nicht getätigt hat und die seine Privatsphäre oder seinen sozialen Geltungsbereich beeinträchtigen. Der Verletzte kann sich nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellenden Wiedergaben seiner Äußerungen zur Wehr setzen[6]. Von einer unrichtigen Wiedergabe ist bereits auszugehen, wenn der Eindruck erweckt wird, der Zitierte habe sich eindeutig in einem bestimmten Sinne geäußert, obwohl seine Aussage mehrere Interpretationen zulässt und der Zitierende nicht kenntlich macht, dass es sich um eine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt[7].
Ggf. können auch aus der Abrede der Gewährung eines Interviews vertragliche Ansprüche auf Unterlassung, Richtigstellung oder Zahlung einer Geldentschädigung abgeleitet werden, etwa bei dem Bruch einer Geheimhaltungs-, Vertraulichkeits- oder Autorisierungsvereinbarung. So untersagte Altkanzler Kohl einem Journalisten gerichtlich die unautorisierte Veröffentlichung und Verbreitung von Zitaten aus Gesprächen und Interviews, die dieser als Ghostwriter im Rahmen der Arbeit für eine Autobiografie des Altkanzlers aufgenommen hatte. Das OLGKurzbezeichnung für Oberlandesgericht More Köln sah hierin einen Verstoß gegen eine zuvor geschlossene vertragliche (Geheimhaltungs-)Vereinbarung sowie gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Befragten in Form der Vertraulichkeitssphäre und des Rechts am gesprochenen Wort. Eine Geheimhaltungsverpflichtung folge zudem aus der Zweckbindung der Tonbandaufzeichnungen als lediglich allgemeiner Stoffsammlung für die geplanten Memoiren[8].
Alles dies verdeutlicht den Nutzen klarer vertraglicher Vereinbarungen im Vorfeld eines Interviews, z. B. in Form des oben erwähnten Vorbehalts einer vorherigen Autorisierung.
[1] BGHKurzbezeichnung für Bundesgerichtshof More GRUR 1986, 739, 741 – Anwaltsschriftsatz; BGHKurzbezeichnung für Bundesgerichtshof More GRUR 1993, 34 – Bedienungsanweisung.
[2] BGHKurzbezeichnung für Bundesgerichtshof More, Urt. v. 14.11.1980, Az. I ZR 73/78 – Quizmaster.
[3] LGKurzbezeichnung für Landgericht More Hamburg, Urt. v. 21.12.2012, Az. 308 O 388/12; zustimmend OLGKurzbezeichnung für Oberlandesgericht More Köln, Urt. v. 1.8.2014, Az. 6 U 20/14.
[4] LGKurzbezeichnung für Landgericht More Berlin, Urt. v. 20.9.2011, Az. 16 O 134/11.
[5] LGKurzbezeichnung für Landgericht More Braunschweig, Urt. v. 16.1.2013, Az. 9 O 1144/12.
[6] BGHKurzbezeichnung für Bundesgerichtshof More, Urt. v. 21.6.2011, Az. VI ZR 262/09, Rn. 11.
[7] BGHKurzbezeichnung für Bundesgerichtshof More, Urt. v. 21.6.2011, Az. VI ZR 262/09, Rn. 12.
[8] OLGKurzbezeichnung für Oberlandesgericht More Köln, Urt. v. 5.5.2015, Az. 15 U 193/14; i. Erg. ebenso die Vorinstanz LGKurzbezeichnung für Landgericht More Köln, Urt. v. 13.11.2014, Az. 14 O 315/14.