Vorsicht Zitat!

1000 Mal zitiert, 1000 Mal ist nichts passiert – Zitate und ihre juristischen Fallstricke.

Zieren – frei nach Heine – ein paar grundgelehrte Zitate den ganzen Menschen, so können ein paar nicht kenntlich gemachte Zitate manche Karriere von jetzt auf gleich beenden. Auch im Internet wird zitiert, was das Zeug hält. Und Zitate zieren da nicht nur so manchen Menschen, sondern gleich seine ganze Homepage. Das kann Ärger bedeuten.

Zitate sind Sprachwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, zumindest wenn sie eine hinreichende Schöpfungshöhe aufweisen. Wann dies der Fall ist, darüber streiten die Juristen. »Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut.« Dies ist ein Zitat von Karl Valentin und wenn es nach dem Landgericht München I geht, besteht hierfür Urheberschutz. Trotz seiner Kürze von nur 12 Wörtern. Denn eine an sich recht einfache Aussage wird hier sprachlich und grammatikalisch unüblich und in der Art und Weise einer bayerischen »Wortakrobatik« verkompliziert. Durch die Einstellung dieses Zitats in einen Internetauftritt wird unzulässig in das Verwertungsrecht des Urhebers nach § 19a UrhG eingegriffen (LG München I, Urt. v. 8.9.2011, Az. 7 O 8226/11).

Aber: Karl Valentin, ist der nicht schon lange tot? Ludwig Frey, so der bürgerliche Name von Karl Valentin, verstarb am 9.2.1948. Und er hinterließ Erben. Diese gehen heute gegen die Verletzung der Urheberrechte vor. Urheberrechte sind nämlich vererbbar und erlöschen in der Regel erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Auch andere Erben und sonstige Rechtsnachfolger versuchen, nach dem Tod des Urhebers noch Kapital aus dem Nachlass zu schlagen. So z. B. die Erben von Loriot (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 6.10.2011 – 15 O 377/11). Oder die Rechteinhaber an den Werken von Heinz Erhardt. Hierbei handelt es sich allerdings um seinen Verlag. Seine Erben sollen das Verhalten wohl ausdrücklich – aber erfolglos – missbilligen.

Gemeinfrei und so für jedermann nutzbar sind Zitate, bei denen der Urheber schon lange genug verstorben ist. Oder aber Zitate und Werkteile, die keine ausreichende Schöpfungshöhe aufweisen, um als Sprachwerk unter den Schutz des Urheberrechts zu fallen. Schutzfähigkeit verneint wurde etwa bei der Textzeile »Wir fahr´n, fahr´n, fahr´n auf der Autobahn« der getrost als Gesamtkunstwerk durchgehenden Elektro-Pop-Pioniere »Kraftwerk«. Ein Autohersteller hatte die Wortfolge leicht abgewandelt und in einer Anzeige verwendet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 1.12.1977 – Az. 20 U 46/77). Auch die vergleichsweise verschwitzt daherkommende Refrainzeile »1000 Mal berührt, 1000 Mal ist nichts passiert« genießt nach Ansicht des LG Frankfurt a. M. keinen Urheberschutz. Zwar können Teile eines Werks schutzfähig sein, wenn sie eine hinreichende Schöpfungshöhe aufweisen. Bei diesen, im Anzeigetext eines Telefonanbieters verwandten zwei Refrainzeilen des Hits von Altrocker Klaus Lage verneinte das Gericht jedoch eine persönlich geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 2.12.1993, Az. 2/3 O 736/92). Anders verhält es sich natürlich bei der Wiedergabe längerer Ausschnitte aus einem Liedtext oder gar des Liedes selbst.

Ein zweiter, oft gehörter Einwand: Im Urheberrecht gibt es doch ein Zitatrecht! Klar gibt es das, und zwar in § 51 UrhG. Ein hiernach zulässiges Zitat setzt aber ein eigenes Werk voraus, in dem das Zitat lediglich als Beleg für referierende oder eigene Ausführungen dient. Genau daran fehlt es meist. Vielmehr werden Zitate gerne colorandi causa verwendet, zur Zierde und Aufhübschung eines Werbe- oder Internetauftritts. Dies ist nur dann unproblematisch, wenn der Zitierte seit mehr als 70 Jahren in den ewigen Zitatgründen weilt. Dann erschlafft auch der Jagdtrieb der Erben und ihrer Anwälte. In allen anderen Fällen empfiehlt sich entweder fachkundiger Rat oder aber uninspirierte Enthaltsamkeit.

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