Benutzungsschonfrist im Markenrecht

Im Markenrecht besteht grds. Benutzungszwang. Eine Marke, die nicht entsprechend der Eintragung verwendet wird, kann ganz oder teilweise im Hinblick auf nicht benutzte Waren/Dienstleistungen gelöscht werden. Auch kann ein Inhaber markenrechtliche Ansprüche grds. nur geltend machen, wenn er seine Marke in den letzten fünf Jahren für die Waren und Dienstleistungen benutzt hat, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, vgl. § 25 MarkenG. In den ersten fünf Jahren ab Eintragungsdatum einer Marke besteht allerdings eine sog. Benutzungsschonfrist, d. h. der Inhaber muss in diesem Zeitraum noch keine Benutzung zur Begründung seiner Ansprüche bzw. zur Aufrechterhaltung des Markenschutzes nachweisen.

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