Das Grundrecht auf InformationsfreiheitDas Grundrecht auf Informationsfreiheit findet sich in Art. ... More findet sich in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Hiernach hat jeder das Recht, »sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten«. Das Grundrecht auf InformationsfreiheitDas Grundrecht auf Informationsfreiheit findet sich in Art. ... More ist als Abwehrrecht konzipiert. Allgemein zugängliche Quellen sind alle allgemein zugänglichen Medien. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG steht unter dem Vorbehalt der Schrankenbestimmung in Art. 5 Abs. 2 GG, also den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Nach der sog. Wechselwirkungslehre ist ein das Grundrecht einschränkendes Gesetz seinerseits im Lichte der Bedeutung des Grundrechts auszulegen. In der Praxis führt dies zu einer umfassenden Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen.