R – ®

Wird einem Zeichen das Symbol ® beigefügt, erwartet der Verkehr, dass dieses Zeichen für den Verwender als Marke eingetragen ist oder dass ihm der Inhaber der Marke eine Lizenz erteilt hat. Besteht ein solcher Markenschutz in Wirklichkeit nicht, oder zumindest nicht für die betreffenden Waren und Dienstleistungen, so kann der Gebrauch des Zusatzes ® den Tatbestand der →Irreführung (§ 5 UWG) erfüllen. Eine Marke kann auch dann gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zur Irreführung geeignet sein, wenn das Symbol ® nur einem Bestandteil der Marke zugeordnet wird, für den kein gesonderter markenrechtlicher Schutz besteht (BGH GRUR 2014, 376 Rn. 23 – grill meister).

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