Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster ein technisches Schutzrecht. Der Schutz von Gebrauchsmustern richtet sich nach dem Gebrauchsmustergesetz (GebrMG). Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind, § 1 Abs. 1 GebrMG. Auch Nahrungs-, Genuss- und Arzneimittel können als Gebrauchsmuster geschützt werden. Abweichend vom Patent können biotechnologische Erfindungen ebenso wenig als Gebrauchsmuster geschützt werden wie Verfahren. Das Gebrauchsmuster entsteht mit der Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle, nicht wie beim Patent erst mit der Bekanntmachung im Patentblatt. Der Schutz beträgt maximal 10 Jahre, § 23 Abs. 1 GebrMG. Im Anmeldeverfahren findet nur eine im Vergleich zum Patent eingeschränkte Prüfung auf die formellen Voraussetzungen und die absoluten Schutzvoraussetzungen statt. Die relativen Schutzvoraussetzungen wie Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit sind dem Verletzungsprozess oder dem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vorbehalten.

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